Allgemeine Geschäftsbedingungen der Swisskalk GmbH

 

  1. Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelangen für alle Geschäfte, welche den Verkauf von Entkalkungsanlagen mit Zubehör durch die Swisskalk GmbH betreffen, zur Anwendung.

  1. Leistungen Swisskalk
    Swisskalk beliefert den Kunden mit den Produkten, wie sie in der jeweiligen Auftragsbestätigung beschrieben sind. Die Beschreibung in der Auftragsbestätigung geht der Beschreibung in Katalogen, Flyern oder auf der Homepage vor.

Die Lieferung beinhaltet die Montage der Anlagen.

  1. Leistungen des Kunden
    Der Kunde ist für eine fristgerechte Bezahlung der Rechnung, welche der Auftragsbestätigung entspricht, verantwortlich.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass an den Anlagen keine Manipulationen vorgenommen werden, soweit sie nicht aufgrund eines Beschriebs der Swisskalk oder auf deren spezielle Weisung hin vorgenommen werden.

  1. Garantien/Gewährleistungen
    Die Swisskalk garantiert, dass die eingebauten Entkalkungsanlagen über den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Zeitraum funktionieren. Funktionieren heisst, dass die Entkalkungsanlagen den Härtegrad im definierten Rahmen messen und auf den gewünschten Härtegrad eingestellt werden können. Betreffend Messergebnis wird die Toleranz in der Auftragsbestätigung festgehalten.

Weiter gewährleistet Swisskalk, dass der Kunde uneingeschränkter Eigentümer der Anlage wird.

Weitere Gewährleistungen und Garantien werden ausdrücklich wegbedungen.

  1. Auftragsbestätigung
    Swisskalk betreibt keinen aktiven Telefonverkauf.

Bestellungen, ob sie nun per E-Mail, per Telefon, in direktem Kontakt oder schriftlich erfolgen, werden immer schriftlich bestätigt. Mit der Zustellung der Auftragsbestätigung, in welcher das Produkt, der Liefertermin und die Kosten sowie die Dauer der Garantie und Gewährleistung im Sinne der AGBs festgehalten sind, kommt der Vertrag mit dem Kunden zustande.

  1. Technische Vorkehrungen
    Der Kunde wird spätestens bei Auftragsbestätigung über den Ablauf und die Voraussetzungen der Montage (vorhandene Steckdosen etc.) informiert. Allfällige zusätzliche Kosten, welche Voraussetzung für den Einbau der Anlagen sind, hat der Kunde zu bezahlen.

 

  1. Fristen
    Swisskalk garantiert die Lieferungsfrist gemäss Auftragsbestätigung. Wird diese überschritten, hat der Kunde keine weiteren Ansprüche, solange diese nicht länger als 14 Tage dauert, danach kann er vom Vertrag zurücktreten.

Swisskalk garantiert bei Störungen das Erscheinen eines Monteurs innert längstens drei Arbeitstagen.

Die Zahlungsfrist bei Rechnung beträgt 10 Tage netto.

  1. Wartung
    Swisskalk empfiehlt den Abschluss eines Wartungsvertrages, in dem alle Punkte der Wartung der Anlage erklärt sind.

Für alle Kunden, welche keinen Wartungsvertrag abschliessen, gilt, dass Swisskalk die Garantie für das einwandfreie Funktionieren nur gewährt, wenn das Desinfiziens/Silberharz regelmässig nachgefüllt/ersetzt wird und die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Kunden gehen.

  1. Geistiges Eigentum der Swisskalk
    Der Kunde erwirbt mit dem Kauf die konkrete Anlage, nicht aber das Recht, die Anlagen zu kopieren und in irgendeiner Weise kommerziell

zu verwenden. Diesbezüglich bleiben alle Rechte bei Swisskalk.

 

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Anwendbar ist Schweizer Recht.

Gerichtsstand ist Solothurn.

Swisskalk, AGBs vom 01.02.2015